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   LSG Brandenburg, 27.02.2003 - L 1 RA 251/01   

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https://dejure.org/2003,17858
LSG Brandenburg, 27.02.2003 - L 1 RA 251/01 (https://dejure.org/2003,17858)
LSG Brandenburg, Entscheidung vom 27.02.2003 - L 1 RA 251/01 (https://dejure.org/2003,17858)
LSG Brandenburg, Entscheidung vom 27. Februar 2003 - L 1 RA 251/01 (https://dejure.org/2003,17858)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech); Erwerb einer Versorgungsanwartschaft durch Beschäftigung in der DDR; Zwischenbetriebliche Einrichtungen (ZBO); Zwischenbetriebliche Organisationen (ZBO)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus LSG Brandenburg, 27.02.2003 - L 1 RA 251/01
    Denn nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag gehören zum Kreis der Einbezogenen auch diejenigen, denen durch individuelle Entscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002, B 4 RA 3/02 R, a. a. O.).

    Damit lag jedoch noch keine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR vor, aufgrund dessen der Kläger nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag wegen dieses im Regelfall bindend gebliebenen Verwaltungsaktes im bundesrechtlichen Sinne in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen wäre (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002, B 4 RA 3/02 R, SGb 2002, S. 379).

    Der Kläger war auch nicht durch eine insoweit begünstigende Rehabilitationsentscheidung (Art. 17 Einigungsvertrag) in das Versorgungssystem einbezogen (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002, B 4 RA 3/02 R, a. a. O.).

    Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 gegebenen abstrakt-generellen Regelungen der DDR ist, auch soweit sie in sich willkürlich sind, durch die vollziehende oder die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig (vgl. auch Urteil des BSG vom 09. April 2002, B 4 RA 3/02 R, a. a. O.).

    Ab Einführung der FZR hängt dies allerdings davon ab, ob Versicherte von ihrem Recht Gebrauch gemacht hatten, sich auch in der FZR zu dem dort vorgesehenen Höchstumfang zu versichern (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 3/02 R, a. a. O.).

  • BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 34/01 R

    Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz bei Tätigkeit in

    Auszug aus LSG Brandenburg, 27.02.2003 - L 1 RA 251/01
    In den Grenzen des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG können darüber hinaus die Vorschriften des AAÜG auch auf solche Personen Anwendung finden, die in der Vergangenheit in der DDR zwar nicht zum 30. Juni 1990, aber zu irgendeinem Zeitpunkt davor eine konkrete Versorgungszusage oder auch eine Einzelentscheidung oder einzelvertragliche Regelung zur Einbeziehung in das Versorgungssystem und damit eine rechtliche Position hatten, die aus bundesrechtlicher Sicht einer Versorgungsanwartschaft entsprach (vgl. Urteil des BSG vom 10. April 2002, B 4 RA 34/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 3, mit weiteren Nachweisen).

    Zu den Genossenschaften, die auf der Grundlage von Statuten gemeinschaftlich zu bewirtschaftendes Eigentum bildeten, zählten auch zwischengenossenschaftliche Einrichtungen (vgl. Urteil des BSG vom 10. April 2002, B 4 RA 34/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 3).

    Der Senat folgt insoweit dem Urteil des BSG vom 10. April 2002, B 4 RA 34/01 R, a. a. O .

    Denn für die Einbeziehung in die AVItech kommt es neben der notwendigen beruflichen Qualifikation auf die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit bei einer Arbeitsstelle im Sinne von § 1 2. DB an (vgl. Urteil des BSG vom 10. April 2002, B 4 RA 34/01 R, a. a. O.).

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 39/01 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus LSG Brandenburg, 27.02.2003 - L 1 RA 251/01
    Nur wenn Einzelregelungen über die Einbeziehung tatsächlich vorlagen und über den 02. Oktober 1990 hinaus versorgungsrechtlich wirksam geblieben sind, kann sich aus ihnen eine bindende Zuordnung einer Beschäftigung zu einem Versorgungssystem ergeben (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002, B 4 RA 39/01 R, ASP 2002 S. 59. f. = SGb 2002, S. 379).

    Voraussetzung wäre nämlich, dass eine wirksam gewordene Versorgungszusage, die einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 19 des Einigungsvertrages darstellt und über den 03. Oktober 1990 hinaus bindend geblieben ist, vorliegt, so dass das Entstehen eines Rechtsanspruchs auf Versorgung (Versorgungsanspruch) nur noch davon abhing, dass ein Versorgungsfall der Invalidität oder des Alters eintrat (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002, B 4 RA 39/01 R).

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus LSG Brandenburg, 27.02.2003 - L 1 RA 251/01
    Ferner hat der Einigungsvertrag auch Einbeziehungen in Versorgungssysteme ab 01. Juli 1990 für unwirksam erklärt (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, ASP 2002, S. 59 f.).
  • BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 18/01 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus LSG Brandenburg, 27.02.2003 - L 1 RA 251/01
    Generell war dieses System eingerichtet für Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, die eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben und die in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens tätig waren (vgl. Urteil des BSG vom 10. April 2002, B 4 RA 18/01 R, SGb 2002, S. 380, mit weiteren Nachweisen).
  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 21/02 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende

    Auszug aus LSG Brandenburg, 27.02.2003 - L 1 RA 251/01
    Eine derartige Ermessensentscheidung kann auch im Hinblick auf dieses Versorgungssystem nachträglich nicht mehr getroffen werden (vgl. Urteil des BSG vom 31. Juli 2002, B 4 RA 21/02 R, NL-BzAR 2002, S. 493 ff.).
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